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Einschreiben:

Gutachterkommission fŸr HŠrtefŠlle

im Asylwesen

Frau Heidi Duss-Studer, PrŠsidentin

c/o Amt fŸr Migration

Fruttstrasse 15

Postfach

6002 Luzern

                                                                                       Ort, Datum

Ref. LU

Ref. N

 

 

 

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestŸtzt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Best. b AuG und Art. 31 VZAE fŸr Name/Vorname ....................., geb. .................., NationalitŠt ......................

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich unterbreite Ihnen das vorliegende Gesuch zur Erteilung einer humanitŠren Aufenthaltsbewilligung und stelle dabei folgende AntrŠge:

 

a.)            Das vorliegende Gesuch sei der HŠrtefallkommission zur Begutachtung vorzulegen.

b.)           Es sei festzustellen, dass ein HŠrtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Best. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vorliegt.

c.)            Sollte vor Entscheidung des vorliegenden Gesuchs mein Asylgesuch /WiedererwŠgungsgesuch abgewiesen und meine Wegweisung angeordnet werden, so sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewŠhren und auf allfŠllige Vollzugshandlungen bis zum Entscheid Ÿber das Gesuch zu verzichten.

 

 


1.         Sachverhalt

 

1.1       Verfahren und Aufenthalt

 

Am ...............reiste ich in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde bis heute nicht entschieden / (bei zweitem Asylgesuch): Am ...............reiste ich in die Schweiz ein und stellte erstmals ein Asylgesuch, das jedoch abgelehnt wurde. Am ............... habe ich erneut ein Asylgesuch gestellt. Diese wurde bis heute nicht entschieden. / beim WiedererwŠgungsgesuch): Am ...............reiste ich in die Schweiz ein und stellte erstmals ein Asylgesuch, das jedoch abgelehnt wurde. Am ............... habe ich ein WiedererwŠgungsgesuch gestellt, worauf der Vollzug der Wegweisung sistiert wurde. Dieses wurde bis heute nicht entschieden. Seit ............................. lebe ich in der Schweiz. Ich halte mich somit seit mehr als fŸnf Jahren in der Schweiz auf.

 

Beweismittel:

á    Kopien der Ausweise

á    Akten des Asylverfahrens N.........., von Amtes wegen

 

 

1.2       Klagloses Verhalten

 

Gegen mich bestehen keine Betreibungen. Ich bin nicht im Strafregister verzeichnet

Evtl. Gegen mich besteht lediglich eine Verurteilung wegen illegalem Aufenthalt. Dies hat damit zu tun, dass ich die Schweiz gar nicht verlassen konnte. Ich und meine Familie gaben auch sonst keinen Anlass zu Klagen.

 

Beweismittel:

á    Auszug Betreibungsamt

á    Strafregisterauszug

 

 

1.3       Wohnsituation

 

GegenwŠrtig wohne ich in einer ................... Wohnung. Der Mietzins betrŠgt Fr. ............pro Monat.

 

Beweismittel:

á    Kopie Mietvertrag

 

 

1.4       Soziale Integration

 

Ich und meine Familie sind in der Schweiz gut integriert und werden geschŠtzt. Aus dem Sozialbericht von Caritas Luzern geht sodann hervor, dass ich mich trotz meines ungeregelten Aufenthaltes in der Schweiz gut integriert habe. Aus den weiteren Unterlagen geht hervor, dass ich mich gut in der Schweiz integriert habe.

 

 

Beweismittel:

 

á    Schreiben des Vermieters (nicht zwingend nštig)

á    Leumundszeugnis (nicht zwingend nštig)

á    Sozialbericht Caritas Luzern vom.........................

á    Diplome

á    UnterstŸtzungsschreiben von .........................

 

 

1.5       FamilienverhŠltnisse

 

Unsere Kinder sind am................ geboren. Sie wurden ............... eingeschult. Sie haben sich in der Schweiz sehr gut eingelebt, sprechen gut Deutsch und Schweizerdeutsch und haben keine schulischen Probleme. 

 

Beweismittel:

 

á    Schreiben der Lehrperson

á    Schreiben des Sport / Freizeitvereins

 

 

1.6       Gesundheitliche Situation (falls die Gesuchsteller unter gesundheitlichen Beschwerden leiden)

 

Ich leide unter ...................... Mit dieser Krankheit habe ich gelernt umzugehen. Dies vor allem Dank der medizinischen Betreuung, die ich durch Dr............... erhalte. (evtl. weitere individuelle AusfŸhrungen).

 

Beweismittel:

 

á    Schreiben Dr. X

á    Diverse Arztzeugnisse

 

 

1.7       Mšglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat

 

Ich und meine Familie leben seit ........ in der Schweiz. Wir haben uns hier sehr gut eingelebt. Umgekehrt wŠren wir bei einer RŸckkehr in unser Heimatland mit gršssten Schwierigkeiten konfrontiert. Unsere Kinder sprechen die Sprache ............ kaum noch, die Schrift haben sie nie gelernt. Sie hŠtten somit enorme Schwierigkeiten, sich im Heimatland schulisch zu integrieren und damit einen Grundstein fŸr einen guten Start ins Berufsleben und in die wirtschaftliche SelbststŠndigkeit zu legen. Ausserdem haben wir angesichts der desolaten Wirtschaftslage im Heimatland keinerlei Chancen, uns eine wirtschaftliche Existenz sichern zu kšnnen.

 

(ZusŠtzlich, falls die Gesuchsteller unter gesundheitlichen Problemen leiden: Wie unter Ziff. 1.7 erlŠutert, bin ich auf medizinische Betreuung angewiesen. Diese ist in meinem Heimatland nicht sichergestellt. Meine hier erzielten gesundheitlichen Fortschritte wŸrden durch meine Wegweisung ins Heimatland deshalb zu Nichte gemacht. Meine angeschlagene Gesundheit wŸrde mir eine Eingliederung im Heimatland Ð in sozialer wie wirtschaftlicher Hinsicht Ð zusŠtzlich erschweren.) 

 

 

 

1.8       Berufliche Integration

 

Ich arbeite seit............... bei der Firma ...........................................

 

Beweismittel:

á    Arbeitsvertrag

á    Arbeitszeugnis

á    BestŠtigungsschreiben Firma XY.

 

Alternativ, Falls der Gesuchsteller keiner bezahlten ErwerbstŠtigkeit nachgeht oder trotz solcher von der Sozialhilfe teilunterstŸtzt wird: GemŠss Art. 31 VZAE wird die finanzielle SelbststŠndigkeit nicht als Kriterium fŸr den HŠrtefall erwŠhnt. Abgestellt wird neben den finanziellen VerhŠltnissen auf den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung. GemŠss Art. 31 Abs. 5 VZAE wird sogar explizit erwŠhnt, bei der PrŸfung der finanziellen VerhŠltnisse sowie des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben mŸsse das Alter, der Gesundheitszustand oder das asylrechtliche Arbeitsverbot miteinbezogen werden. Entsprechend fŸhrt denn auch das Antragsformular zuhanden der Kanton um Zustimmung des BFM fŸr die HŠrtefallbewilligungen keine Rubrik finanzielle VerhŠltnisse respektive wirtschaftliche UnabhŠngigkeit. 

 

Die finanzielle UnabhŠngigkeit darf demnach nicht ausschlaggebendes Kriterium sein. Unter Geltung des revidierten Asylgesetzes muss die finanzielle UnabhŠngigkeit bzw. AbhŠngigkeit bei der PrŸfung der Aufenthaltsbeiwilligung aufgrund des HŠrtefalls geringer gewichtet werden als noch unter altem Recht. Denn nach altem Asylrecht wurde eine vorlŠufige Aufnahme aufgrund einer persšnlichen Notlage durch das BFM bzw. die Asylrekurskommission unabhŠngig von der finanziellen SelbststŠndigkeit erteilt, wenn die Wegweisung aufgrund der Integration eine unzumutbare HŠrte zur Folge gehabt hŠtte. Diese Mšglichkeit existiert nicht mehr. Deshalb hat heute der Kanton eine humanitŠre Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, wenn aufgrund der Integration in die Schweiz eine Wegweisung eine unzumutbare HŠrte darstellen wŸrde und der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben ersichtlich ist. Sinn des Gesetzgebers war nicht eine VerschŠrfung der Regelung Ÿber den humanitŠren Aufenthalt in der Schweiz, sondern die Vermeidung der Doppelspurigkeit zwischen Kantonen und Bund in dieser Materie. Das bedeutet, dass bei der PrŸfung der humanitŠren Aufenthaltsbewilligung die Kriterien gewichtet werden mŸssen, die unter frŸherem Recht zu einer vorlŠufigen Aufnahme aufgrund eins HŠrtefalls gefŸhrt haben. Diese sind in Art. 31 VZAE geregelt.

 

Abgesehen davon, dass die vorlŠufige Aufnahme aufgrund einer persšnlichen Notlage nicht mehr existiert, entsprechende Konstellationen also Ÿber die humanitŠre Aufenthaltsbewilligung zu regeln sind, ist auf die noch immer einschlŠgige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 13 f aBVO hinzuweisen. Auch danach ist die finanzielle SelbststŠndigkeit kein ausschlaggebendes Kriterium fŸr den HŠrtefall (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2007, 2A.575/2006).

 

(Konkret:) Da ich aufgrund meines schlechten Gesundheitszustands (Bezugnahme auf 1.6) / meines Alters Schwierigkeiten habe, eine Arbeit zu finden, darf meine (Teil)UnterstŸtzung durch die FŸrsorge nicht ausschlaggebend sein.

 

 

 

2.         Rechtliches

 

Die HŠrtefallkommission ist zur Begutachtung von HŠrtefallgesuchen aus dem Asylbereich zustŠndig. Als Asylsuchender falle ich somit in den ZustŠndigkeitsbereich der HŠrtefallkommission, weshalb die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs durch die Kommission zu erfolgen hat.

 

Art. 14 Abs. 2 AsylG ermšglicht dem Kanton einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine HŠrtefallbewilligung zu erteilen, wenn sich die Person seit mehr als fŸnf Jahren sich in der Schweiz aufhŠlt, ihr Aufenthalt den Behšrden immer bekannt war und ein HŠrtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Best. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vorliegt. Wie Sie aus den AusfŸhrungen entnehmen kšnnen, erfŸlle ich diese Voraussetzungen.

 

Nach einem mehrjŠhrigen Aufenthalt in der Schweiz spreche ich gut Deutsch und bin gut integriert. Mein Aufenthalt war den Schweizer Behšrden immer bekannt. FŸr mich und meine Familie wŠre es eine nicht zumutbare HŠrte, wenn ich mich in meinem Herkunftsland neu integrieren mŸsste und meine in der Schweiz aufgebaute Existenz und Freundeskreis wieder aufgeben mŸssten.

 

Mein zweites Asylgesuch / WiedererwŠgungsgesuch ist noch immer hŠngig. Dennoch besteht die Gefahr, dass ein Entscheid eintrifft, bevor vorliegendes Gesuch entschieden wurde. Da nun nicht mehr das BFM bzw. das Bundesverwaltungsgericht den HŠrtefall prŸft, besteht die Gefahr, dass dieser Entscheid negativ ausfallen kšnnte - obwohl ich die Kriterien des HŠrtefalls erfŸlle. Der HŠrtefall ist durch die angerufene Behšrde zu prŸfen. Sollte also ein negativer Asylentscheid / WiedererwŠgungsentscheid vor Entscheidung dieses Gesuchs ergehen, ersuche ich Sie hšflich, mittels vorsorglicher Massnahme festzustellen, dass bis zum Entscheid Ÿber vorliegendes Gesuch auf allfŠllige Vollzugshandlungen verzichtet wird. In diesem Fall sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewŠhren.

 

Unter diesen UmstŠnden ersuchen wir Sie hšflich, fŸr mich und meine Familie beim Bundesamt fŸr Migration einen Antrag auf Erteilung einer humanitŠren Aufenthaltsbewilligung zu stellen.

 

 

VorzŸgliche Hochachtung

 

 

 

 

 

 

 

- Beilagen erwŠhnt