Absender |
Einschreiben: Gutachterkommission fŸr HŠrtefŠlle
im Asylwesen Frau Heidi Duss-Studer, PrŠsidentin c/o Amt fŸr Migration Fruttstrasse 15 Postfach 6002 Luzern |
Ort, Datum
Ref. LU
Ref. N
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestŸtzt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Best. b AuG und
Art. 31 VZAE fŸr Name/Vorname
....................., geb. .................., NationalitŠt
......................
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich unterbreite
Ihnen das vorliegende Gesuch zur Erteilung einer humanitŠren
Aufenthaltsbewilligung und stelle dabei folgende AntrŠge:
a.) Das vorliegende Gesuch sei der HŠrtefallkommission zur Begutachtung vorzulegen.
b.)
Es sei festzustellen,
dass ein HŠrtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Best. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE
vorliegt.
c.)
Sollte vor
Entscheidung des vorliegenden Gesuchs mein Asylgesuch /WiedererwŠgungsgesuch abgewiesen und
meine Wegweisung angeordnet werden, so sei dem vorliegenden Gesuch die
aufschiebende Wirkung zu gewŠhren und auf allfŠllige Vollzugshandlungen bis zum
Entscheid Ÿber das Gesuch zu verzichten.
1. Sachverhalt
1.1 Verfahren
und Aufenthalt
Am ...............reiste ich
in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde bis heute nicht
entschieden / (bei zweitem Asylgesuch): Am ...............reiste ich in die Schweiz
ein und stellte erstmals ein Asylgesuch, das jedoch abgelehnt wurde. Am ............... habe ich
erneut ein Asylgesuch gestellt. Diese wurde bis heute nicht entschieden. / beim
WiedererwŠgungsgesuch): Am ...............reiste ich in die Schweiz ein und stellte
erstmals ein Asylgesuch, das jedoch abgelehnt wurde. Am ............... habe ich ein
WiedererwŠgungsgesuch gestellt, worauf der Vollzug der Wegweisung sistiert
wurde. Dieses wurde bis heute nicht entschieden. Seit ............................. lebe ich in der Schweiz. Ich halte
mich somit seit mehr als fŸnf Jahren in der Schweiz auf.
Beweismittel:
á
Kopien der
Ausweise
á
Akten des
Asylverfahrens N..........,
von Amtes wegen
1.2 Klagloses
Verhalten
Gegen mich bestehen keine Betreibungen. Ich bin nicht im Strafregister
verzeichnet
Evtl. Gegen mich
besteht lediglich eine Verurteilung wegen illegalem Aufenthalt. Dies hat damit
zu tun, dass ich die Schweiz gar nicht verlassen konnte. Ich und meine
Familie gaben auch sonst keinen Anlass zu Klagen.
Beweismittel:
á
Auszug
Betreibungsamt
á
Strafregisterauszug
1.3 Wohnsituation
GegenwŠrtig wohne ich in einer ................... Wohnung. Der Mietzins betrŠgt
Fr. ............pro
Monat.
Beweismittel:
á
Kopie
Mietvertrag
1.4 Soziale
Integration
Ich und meine Familie sind in der Schweiz gut integriert und werden
geschŠtzt. Aus dem
Sozialbericht von Caritas Luzern geht sodann hervor, dass ich mich trotz meines
ungeregelten Aufenthaltes in der Schweiz gut integriert habe. Aus den weiteren
Unterlagen geht hervor, dass ich mich gut in der Schweiz integriert habe.
Beweismittel:
á Schreiben
des Vermieters (nicht zwingend nštig)
á Leumundszeugnis
(nicht zwingend nštig)
á Sozialbericht
Caritas Luzern vom.........................
á Diplome
á UnterstŸtzungsschreiben
von .........................
1.5 FamilienverhŠltnisse
Unsere Kinder sind am................ geboren. Sie wurden ............... eingeschult. Sie haben sich
in der Schweiz sehr gut eingelebt, sprechen gut Deutsch und Schweizerdeutsch
und haben keine schulischen Probleme.
Beweismittel:
á Schreiben
der Lehrperson
á Schreiben
des Sport / Freizeitvereins
1.6 Gesundheitliche
Situation (falls die Gesuchsteller unter
gesundheitlichen Beschwerden leiden)
Ich leide unter
...................... Mit dieser Krankheit habe ich gelernt umzugehen. Dies
vor allem Dank der medizinischen Betreuung, die ich durch Dr...............
erhalte. (evtl. weitere
individuelle AusfŸhrungen).
Beweismittel:
á Schreiben
Dr. X
á Diverse
Arztzeugnisse
1.7 Mšglichkeit
einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
Ich und meine
Familie leben seit ........
in der Schweiz. Wir haben uns hier sehr gut eingelebt. Umgekehrt wŠren wir bei
einer RŸckkehr in unser Heimatland mit gršssten Schwierigkeiten konfrontiert. Unsere Kinder sprechen die
Sprache ............ kaum noch, die Schrift haben sie nie gelernt. Sie hŠtten
somit enorme Schwierigkeiten, sich im Heimatland schulisch zu integrieren und
damit einen Grundstein fŸr einen guten Start ins Berufsleben und in die
wirtschaftliche SelbststŠndigkeit zu legen. Ausserdem haben wir angesichts der
desolaten Wirtschaftslage im Heimatland keinerlei Chancen, uns eine
wirtschaftliche Existenz sichern zu kšnnen.
(ZusŠtzlich, falls die
Gesuchsteller unter gesundheitlichen Problemen leiden: Wie unter
Ziff. 1.7 erlŠutert, bin ich auf medizinische Betreuung angewiesen. Diese ist
in meinem Heimatland nicht sichergestellt. Meine hier erzielten gesundheitlichen
Fortschritte wŸrden durch meine Wegweisung ins Heimatland deshalb zu Nichte
gemacht. Meine angeschlagene Gesundheit wŸrde mir eine Eingliederung im
Heimatland Ð in sozialer wie wirtschaftlicher Hinsicht Ð zusŠtzlich
erschweren.)
1.8 Berufliche
Integration
Ich arbeite seit...............
bei der Firma ...........................................
Beweismittel:
á
Arbeitsvertrag
á
Arbeitszeugnis
á BestŠtigungsschreiben
Firma XY.
Alternativ, Falls der
Gesuchsteller keiner bezahlten ErwerbstŠtigkeit nachgeht oder trotz solcher von
der Sozialhilfe teilunterstŸtzt wird: GemŠss Art. 31 VZAE wird die finanzielle
SelbststŠndigkeit nicht als Kriterium fŸr den HŠrtefall erwŠhnt. Abgestellt
wird neben den finanziellen VerhŠltnissen auf den Willen zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung. GemŠss Art. 31 Abs. 5 VZAE wird
sogar explizit erwŠhnt, bei der PrŸfung der finanziellen VerhŠltnisse sowie des
Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben mŸsse das Alter, der
Gesundheitszustand oder das asylrechtliche Arbeitsverbot miteinbezogen werden.
Entsprechend fŸhrt denn auch das Antragsformular zuhanden der Kanton um
Zustimmung des BFM fŸr die HŠrtefallbewilligungen keine Rubrik finanzielle
VerhŠltnisse respektive wirtschaftliche UnabhŠngigkeit.
Die finanzielle UnabhŠngigkeit darf demnach nicht ausschlaggebendes
Kriterium sein. Unter Geltung des revidierten Asylgesetzes muss die finanzielle
UnabhŠngigkeit bzw. AbhŠngigkeit bei der PrŸfung der Aufenthaltsbeiwilligung
aufgrund des HŠrtefalls geringer gewichtet werden als noch unter altem Recht.
Denn nach altem Asylrecht wurde eine vorlŠufige Aufnahme aufgrund einer
persšnlichen Notlage durch das BFM bzw. die Asylrekurskommission unabhŠngig von
der finanziellen SelbststŠndigkeit erteilt, wenn die Wegweisung aufgrund der
Integration eine unzumutbare HŠrte zur Folge gehabt hŠtte. Diese Mšglichkeit
existiert nicht mehr. Deshalb hat heute der Kanton eine humanitŠre
Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, wenn aufgrund der Integration in die
Schweiz eine Wegweisung eine unzumutbare HŠrte darstellen wŸrde und der Wille
zur Teilnahme am Wirtschaftsleben ersichtlich ist. Sinn des Gesetzgebers war
nicht eine VerschŠrfung der Regelung Ÿber den humanitŠren Aufenthalt in der
Schweiz, sondern die Vermeidung der Doppelspurigkeit zwischen Kantonen und Bund
in dieser Materie. Das bedeutet, dass bei der PrŸfung der humanitŠren
Aufenthaltsbewilligung die Kriterien gewichtet werden mŸssen, die unter
frŸherem Recht zu einer vorlŠufigen Aufnahme aufgrund eins HŠrtefalls gefŸhrt haben.
Diese sind in Art. 31 VZAE geregelt.
Abgesehen davon, dass die vorlŠufige Aufnahme aufgrund einer
persšnlichen Notlage nicht mehr existiert, entsprechende Konstellationen also
Ÿber die humanitŠre Aufenthaltsbewilligung zu regeln sind, ist auf die noch
immer einschlŠgige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 13 f aBVO
hinzuweisen. Auch danach ist die finanzielle SelbststŠndigkeit kein
ausschlaggebendes Kriterium fŸr den HŠrtefall (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2007, 2A.575/2006).
(Konkret:) Da ich aufgrund meines schlechten
Gesundheitszustands (Bezugnahme
auf 1.6) / meines Alters Schwierigkeiten habe, eine Arbeit zu finden,
darf meine (Teil)UnterstŸtzung durch die FŸrsorge nicht ausschlaggebend sein.
2. Rechtliches
Die
HŠrtefallkommission ist zur Begutachtung von HŠrtefallgesuchen aus dem
Asylbereich zustŠndig. Als Asylsuchender falle ich somit in den
ZustŠndigkeitsbereich der HŠrtefallkommission, weshalb die Beurteilung des
vorliegenden Gesuchs durch die Kommission zu erfolgen hat.
Art. 14 Abs. 2
AsylG ermšglicht dem Kanton einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person
eine HŠrtefallbewilligung zu erteilen, wenn sich die Person seit mehr als fŸnf
Jahren sich in der Schweiz aufhŠlt, ihr Aufenthalt den Behšrden immer bekannt
war und ein HŠrtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Best. b AuG i.V.m. Art. 31
VZAE vorliegt. Wie Sie aus den AusfŸhrungen entnehmen kšnnen, erfŸlle ich diese
Voraussetzungen.
Nach einem
mehrjŠhrigen Aufenthalt in der Schweiz spreche ich gut Deutsch und bin gut
integriert. Mein Aufenthalt war den Schweizer Behšrden immer bekannt. FŸr mich und meine Familie wŠre es
eine nicht zumutbare HŠrte, wenn ich mich in meinem Herkunftsland neu
integrieren mŸsste und meine in der Schweiz aufgebaute Existenz und
Freundeskreis wieder aufgeben mŸssten.
Mein zweites Asylgesuch /
WiedererwŠgungsgesuch ist noch immer hŠngig. Dennoch besteht die Gefahr,
dass ein Entscheid eintrifft, bevor vorliegendes Gesuch entschieden wurde. Da
nun nicht mehr das BFM bzw. das Bundesverwaltungsgericht den HŠrtefall prŸft,
besteht die Gefahr, dass dieser Entscheid negativ ausfallen kšnnte - obwohl ich
die Kriterien des HŠrtefalls erfŸlle. Der HŠrtefall ist durch die angerufene
Behšrde zu prŸfen. Sollte also ein negativer Asylentscheid / WiedererwŠgungsentscheid vor
Entscheidung dieses Gesuchs ergehen, ersuche ich Sie hšflich, mittels
vorsorglicher Massnahme festzustellen, dass bis zum Entscheid Ÿber vorliegendes
Gesuch auf allfŠllige Vollzugshandlungen verzichtet wird. In diesem Fall sei dem Gesuch die
aufschiebende Wirkung zu gewŠhren.
Unter diesen
UmstŠnden ersuchen wir Sie hšflich, fŸr mich und meine Familie beim Bundesamt
fŸr Migration einen Antrag auf Erteilung einer humanitŠren
Aufenthaltsbewilligung zu stellen.
VorzŸgliche Hochachtung
- Beilagen erwŠhnt