Härtefälle im Asylwesen

Art. 14 Abs.2. (Härtefallregelung)

Der Kanton Luzern kann für Asylsuchende beim BFM (Bundesamt für Migration) ein Gesuch um Härtefallregelung stellen. Denn im Gesetz steht: Art 14 Abs. 2 AsylG ermöglicht dem Kanton für Asylsuchende ein Gesuch um Härtefallbewilligung zu erteilen, wenn sich die Person seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthalt den Behörden immer bekannt war und ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1. lit. B AuG vorliegt

Bitte zu beachten: Der Kanton kann... damit er dies aber auch tut, muss vorgängig ein Gesuch bei der Gutacherkommission für Härtefälle im Asylwesen oder beim Justiz- und Sicherheitsdepartement oder beim Amt für Migration eingereicht werden. Je ein Mustergesuch (eines für Asylsuchende die noch im Verfahren sind und eines für abgewiesene Asylsuchende und eines für vorläufig aufgenommene Asylsuchende F) mit der klarsten Anschrift finden Sie auf diesen gelben Feldern.

Gesuch für Asylsuchende mit laufendem Verfahren Gesuch für abgewiesene Asylsuchende Gesuch für Asylsuchende mit vorläufiger Aufnahme (F)
Das Asylnetz ist keine Beratungsstelle und kann keine rechtlichen Auskünfte und Beratungen anbieten. Gerne verweisen wir an die Schweizerische Flüchtlingshilfe und an die Caritas.